Übernahme der Behandlungskosten
Gesetzliche Krankenversicherung
Als erste gesetzliche Krankenversicherung hat die AOK Bayern für ihre Versicherten einen Versorgungsvertrag für Protonenbestrahlung am RPTC abgeschlossen. Die AOK Bayern tritt auch als Clearingstelle für die AOKen anderer Bundesländer auf. Auch der Landesverband Bayern der Betriebskrankenkassen (BKK), wirksam für ganz Deutschland, und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen Bayern haben entsprechende Verträge mit dem RPTC unterzeichnet. Weitere Kassen folgen. Protonentherapie in München am RPTC ist somit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei kommt dem Versicherten zugute, dass er seit Beginn 2004 ein Wahlrecht bezüglich des Leistungserbringers – also eines Protonencenters – hat und auch von seiner lokalen Versicherung grundsätzlich eine Kostenerstattung verlangen kann (§ 13 (2,3) SGB V). Erwarten Sie hier – aufgrund der laufenden Verhandlungen – bald ein Update.
Patienten aus dem EU-Ausland
Auch für Patienten aus EU-Mitgliedsstaaten gelten die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit mit der Konsequenz, dass sie sich auch in Deutschland ambulante Behandlungsleistungen gegen Kostenerstattung zulasten des jeweiligen ausländischen Versicherungsträgers selbst beschaffen können. Ein nationales Sachleistungssystem hindert den Kostenerstattungsanspruch nicht. Demnach kann ein Patient aus einem EU-Mitgliedsstaat grundsätzlich Kostenerstattung beanspruchen, wenn er sich in Deutschland einer Protonenbestrahlung unterzieht. Dies gilt auch für im EU-Ausland wohnende Patienten, die nur zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland einreisen. Für die Abwicklung der Behandlung gibt es zwischen der ausländischen und der betreffenden deutschen Krankenkasse ein formalisiertes Abrechnungsverfahren. Das ausländische Versicherungssystem kann bestimmte vom Patienten einzuhaltende formale Obliegenheiten vorsehen (z. B. die Behandlung darf erst nach Überweisung eines Hausarztes erfolgen), die aber weder diskriminieren noch die Dienstleistungsfreiheit behindern dürfen.
Private Krankenversicherung
Bei der privaten Krankenversicherung gilt jeweils der individuelle Versicherungsvertrag. Dazu ein wichtiger Hinweis: Die Versicherungen sind zur Zahlung von Therapien wie der Protonenbestrahlung generell verpflichtet, insbesondere durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2003 (AZ IV Z R 278/01).
